Hirnböck Stabau: Allgemeine Vermietbedingungen

Unsere AVBs

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Vermietbedingungen (im folgenden AVB genannt) gelten für alle mit uns abgeschlossenen Mietverträge. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn diese durch uns ausdrücklich anerkannt werden. Allgemeine  Geschäftsbedingungen des Mieters sind auch dann unverbindlich, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine stillschweigende Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht anders vereinbart gelten die Mietpreise ab Mietlager.
    2. Die Miete wird zum Monatsletzten im Nachhinein berechnet. Teilmonate über der Mindestanmietzeit hinaus werden tageweise aliquot abgerechnet.
    3. Sämtliche ausgestellten Rechnungen für Miete / Regien für Anarbeitungen / Verschnitte oder Verluste / Frachtkosten / Kauf des Mietgegenstandes sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungslegung, netto ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
    4. Für den Wertersatz von Verschnitten, Totalschäden oder bei Kauf aus Miete werden die tatsächlich gelieferten Profile und Längen verrechnet.
    5. Für Verschnitte erfolgt keine Mietanrechnung, für Totalschäden oder Kauf aus Miete erfolgt eine Mietanrechung in Höhe von 60 % der belasteten Mieten, zuzüglich 8 % Verzinsung p.a.
    6. Bei Kauf des Mietgegenstandes durch den Mieter geht das Eigentum am Mietgegenstand erst nach Tilgung aller Forderungen aus dem Mietvertrag und
      vollständiger Leistung des Kaufpreises auf den Mieter über (Eigentumsvorbehalt).
    7. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Mieter verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Bei Nichteinhaltung unserer  Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, werden unsere gesamten Forderungen, ohne Rücksicht auf etwaig gewährte Stundungen, sofort fällig.
  3. Auslieferung des Mietgegenstandes
    1. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten von unserem Lager abzuholen.
    2. Alle Transporte sind frühzeitig, jedenfalls aber 3 Werktage vor der Abholung mit unserem Lager direkt abzustimmen.
    3. Für Steh- und Ladezeiten haften wir nicht.
    4. Die Ausfolgung des Mietgegenstandes erfolgt erst nach Erhalt des vom Mieter anerkannten und unterfertigten Mietvertrages.
    5. Soweit nicht ausdrücklich die Auslieferung neuwertiger Stahlprofile ausbedungen ist, können auch gebrauchte Teile ausgeliefert werden.
  4. Mietdauer
    1. Die Mietdauer beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung des Mietgegenstandes auf unserem Lager.
    2. Bei Auslieferung durch uns beginnt die Miete mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes auf dem Einsatzort.
    3. Die Mindestanmietzeit beträgt, falls nicht anders vereinbart, 1 Monat.
    4. Ein Mietmonat wird grundsätzlich auf Basis von 30 Tagen berechnet.
    5. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand in vertragsmäßigem Zustand durch den Mieter auf unser Lager zurückgeliefert wird.
    6. Ist der Mietvertrag über eine feste Mietzeit abgeschlossen worden, so ist er vor deren Ablauf nicht ordentlich kündbar. Unser Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Bestimmungen zu Pkt. 11. bleibt uns vorbehalten. Es erfolgt bei vorzeitiger Materialrücklieferung
      keine Erstattung des Mietzinsens.
  5. Gebrauch des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für den Zeitraum von der Abholung bis zur Rückgabe an uns ausreichend gegen Beschädigung, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Verlangen hat der Mieter gegenüber uns die ausreichende Versicherung nachzuweisen.
    2. Veränderungen des Mietgegenstandes oder dessen Überlassung an Dritte, auf welche Art auch immer, sind ohne schriftliche Zustimmung durch uns unzulässig.
    3. Die Verwendung des Mietgegenstandes an einem anderen Ort als dem vereinbarten Einsatzort bzw. Bauvorhaben ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch uns unzulässig. Sollte der Mieter gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist er verpflichtet, pro Verstoß eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Mindestkonventionalstrafe entsprechend dem doppelten vereinbarten Mindestmietzins zu bezahlen.
    4. Der Mieter hat den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, ihn pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung und Beschädigungen jeder Art zu schützen.
    5. Durch den Gebrauch oder durch Überbeanspruchung der Mietgegenstände verursachter Materialverlust oder Schäden hat der Mieter den vertraglich vereinbarten Verlustpreis zu vergüten.
    6. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort zu besichtigen und dessen ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
    7. Die Gefahrenübertragung durch den Mieter endet erst nach ordnungsgemäßer Rückstellung des Mietgegenstandes auf unserem Lagerplatz.
    8. Im Falle des Unterganges, Verlustes, Beschädigung oder Diebstahl der Mietgegenstände hat der Mieter uns den entstehenden Schaden zu ersetzen, indem er den Materialverlust in Höhe des vereinbarten Verlustpreises bzw. sollte ein solcher nicht vereinbart sein, in Höhe des Tagesneupreises ersetzt. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses wird hiervon nicht berührt.
    9. Mietet der Mieter von mehreren Vermietern Mietgegenstände gleicher oder ähnlicher Art an, welche auf einer Baustelle zum Einsatz gelangen, so ist der Mieter verpflichtet, die von uns angemieteten Gegenstände entsprechend erkenntlich zu machen, ohne dass die Mietgegenstände Schaden erleiden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, hat er entsprechenden Schadenersatz zu leisten.
  6. Gewährleistung
    Wir leisten Gewähr nur für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften, im Übrigen leisten wir keine Gewähr für Sachmängel, insofern ist auch  Schadenersatz oder Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Für jegliche Mängel und Schäden wird die Rügepflicht analog §377 HGB vereinbart, wobei jegliche Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Die Mängelrüge berechtigt den Mieter nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. Mangelhafte Mietgegenstände werden, sofern eine Gewährleistungspflicht durch uns besteht, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist verbessert oder ausgetauscht; eine Mietzinsminderung oder Wandlung/Rücktritt vom Vertrag seitens des Mieters ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung durch uns ist, sofern eine Haftung überhaupt besteht, auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und überdies auf den Wert des Mietgegenstandes beschränkt. Allfällige Ansprüche des Mieters auf Ersatz entgangenen Gewinns sind schlechthin ausgeschlossen.
  7. Eigentumseingriffe
    1. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede behördliche, gerichtliche oder sonstige Maßnahme Dritter (Pfändungen, Beschlagnahme etc.), betreffend der in unserem Eigentum befindlichen Mietgegenstände zu unterrichten und den Dritten über unser Eigentum in Kenntnis zu setzen.
    2. Der Mieter trägt alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen, die zur Abwehr oder Beseitigung des Eingriffes erfolgen.
  8. Rückstellung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Beendigung der Einsatzzeit am im Mietvertrag angeführten Einsatzort auf seine Kosten auf unser Lager zurückzustellen.
    2. Die Transporte sind frühzeitig, jedenfalls aber 3 Werktage vor Rücklieferung direkt mit unserem Lager abzustimmen.
    3. Der Mietgegenstand ist im selben Zustand wie erhalten, so auch gereinigt und in einem voll funktionsfähigem Zustand durch den Mieter  zurückzustellen. Spundbohlenschlösser sind frei von Verschmutzung. Verschlagene Profilenden sind winkelgerecht nachzuschneiden. Ankerlöcher und sonstige Löcher (max. Größe 200mmx200mm) bis auf ein Ziehloch 40/300 mm je Einzelbohle sind fachgerecht und dicht zu verschweißen. Alle Profile sind frei von Anhaftungen und Eckprofilen. Die max. Abweichung der Geradheit beträgt +/- 2 % der Profillänge. Die Abweichung der Profilbreite ist bei Doppelbohlen eingeschränkt auf +/- 2 % und bei Doppelbohlen auf +/-3 % der jeweiligen Baubreite.
    4. Der Mieter hat alle notwendigen Reparaturen und Instandsetzungen, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes erforderlich sind, auf seine Kosten
      vorzunehmen.
    5. Wir sind berechtigt, die Rücknahme von nicht gereinigten oder nicht voll funktionsfähigen Mietgegenständen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes durch den Mieter zu verweigern.
  9. Aufbereitung und Reparaturen
    1. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes werden diese durch uns auf Schäden untersucht und protokolliert. Das Protokoll wird dem Mieter zur Kenntnis gebracht. Bei Feststellung von Mängeln werden diese durch uns beseitigt und die Kosten dafür gemäß den im Mietvertrag angeführten Konditionen dem Mieter in Rechnung gestellt.
    2. Ist eine Instandsetzung des Mietgegenstandes nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, hat der Mieter den Materialverlust in Höhe des vertraglich festgesetzten Verlustpreises bzw. wenn dieser nicht vereinbart ist, in Höhe des Tagesneupreises an uns zu ersetzen.
  10. Mindestrücknahmelängen – nach Aufbereitung
    1. Spundbohlen
      bis 745 WX/cmK 4 m – bis 830 WX/cmK 5 m
      bis 1.200 WX/cmK 6 m – bis 1.800 WX/cmK 7 m
      bis 2.200 WX/cmK 9 m – bis 2.800 WX/cmK 10 m
      bis 3.200 WX/cmK 11 mBei Anmietung von kürzeren Längen dürfen die Bohlen bis max. 10 % ihrer Lieferlänge gekürzt sein.
    2. Kanaldielen und Leichtprofile
      Alle Profile 4,0 m
      Bei Anmietung von kürzeren Längen dürfen die Profile bis max. 10 % ihrer Lieferlänge gekürzt sein.
    3. Stahlträger
      Die Träger dürfen bis max. 10 % ihrer Lieferlänge gekürzt sein.
    4. Profillängen werden in 0,50 m – Teilung angegeben. Als zulässige Längentoleranz gilt +/-0,25 m.
    5. Mietgegenstände welche den Mindestrücknahmelängen vor oder nach der Aufbereitung nicht entsprechen, werden als Totalschäden abgerechnet. Diese werden 1 Monat nach Abrechnung zur Abholung durch den Kunden auf unserem Lager bereitgehalten. Werden diese Totalschäden innerhalb dieser Frist vom Mieter nicht abgeholt, werden diese ohne Entschädigung für den Mieter entsorgt.
  11. Fristlose Kündigung des Mietvertrages
    1. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, wenn der Mieter mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät, nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand macht oder gegen eine sonstige Bestimmung des Vertrages verstößt.
    2.  In diesem Falle haben wir das Recht, den Mietgegenstand sicherzustellen und abzutransportieren. Die Kosten hierfür, inkl. Bergekosten, Frachten und Verladekosten, gehen voll zu Lasten des Mieters.
    3. Fristlos kündigen können wir auch, wenn sich die finanzielle Lage des Mieters derart verschlechtert, dass die Bezahlung der Mieten und Kosten nicht mehr gesichert ist oder über das Vermögen des Mieters ein Vergleichs- oder Konkursverfahren wird oder worden ist, sowie wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist.
    4. Die uns darüber hinaus nach dem Gesetz zustehenden Rechte zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
    5. Wird der Vertrag unsererseits aus einem der oben genannten Gründe fristlos aufgekündigt, können wir ohne Erbringung eines gesonderten Nachweises unseren Schaden mit einem nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönale entsprechend dem doppelten vereinbarten Mindestmietzins verrechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
  12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
    Für alle wie immer gearteten Geschäftsverbindungen mit uns gilt österreichisches Recht. Für alle sich aus den Mitgeschäften mit uns ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort Salzburg in Österreich. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Salzburg. Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, auch ein anderes für den Mieter zuständiges Gericht anzurufen, wobei dann das für diesen Gerichtsort geltendes Recht gilt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. An die Stelle allenfalls unwirksamer Bestimmungen treten dann jene, die in zulässiger Weise deren Zweck am nächsten kommen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Vermietbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
  13. Wir sind zur Übergabe unserer Rechte aus diesem Vertrag –einzeln oder insgesamt– auf Dritte auch ohne Zustimmung des Mieters berechtigt.

Stand: 01.01.2019


Allgemeine Vermietbedingungen
Stand: 01.01.2019